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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 179/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 179/04

Verkündet am: 21.10.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 17.06.2004 - 5 Ca 371/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 525,48 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zuletzt angekündigt zu beantragen:

1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 18.02.2004 - dem Kläger zugegangen am 19.02.2004 - nicht aufgelöst worden ist, insbesondere nicht zum 04.03.2004.

2. es wird weiterhin festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben des Beklagten vom 11.03.2004 - dem Kläger zugegangen am 12.03.2004 - erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

3. es wird schließlich festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, vielmehr zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

4. Für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1. und 2. wird der Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich im Kammertermin vom 17.06.2004 einvernehmlich beendet. Hinsichtlich des Vergleichsinhalts wird auf Blatt 43 der Akte Bezug genommen.

Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurde im Kammertermin der Streitwert über seine anwaltliche Tätigkeit auf 6.300,00 € festgesetzt.

Dagegen richtet sich die am 24.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat insoweit zunächst die Auffassung vertreten, dass Gegenstand des Verfahrens zwei völlig voneinander unabhängige Kündigungen gewesen seien, wobei die verhaltensbedingte Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden sei, als die Frist der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung bereits abgelaufen war. Zusätzlich habe der Kläger einen eigenständigen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, so dass der Gegenstandswert sieben Bruttogehälter betragen müsse, also auf 14.700,00 € festzusetzen sei.

Aufgrund eines Hinweises des Kammervorsitzenden vom 29.06.2004, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 48 der Akte Bezug genommen wird, hat der Beschwerdeführer an seiner Auffassung hinsichtlich der Bewertung der beiden Kündigungen festgehalten, hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages allerdings mitgeteilt, dass er die Rechtsauffassung vertritt, wonach der Weiterbeschäftigungsantrag streitwertmäßig nur dann zu berücksichtigen ist, wenn über ihn auch entschieden worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; die Beschwerde erweist sich auch sonst als statthaft und insgesamt als zulässig.

Dabei ist davon auszugehen, dass der Schriftsatz vom 05.07.2004 hinsichtlich eines Teilbetrages eines Monatsgehaltes hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages eine Teilbeschwerderücknahme enthält, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur so verstanden werden können, dass er auf einer gesonderten Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrages vorliegend nicht besteht.

Soweit die Beschwerde aufrechterhalten worden ist, erweist sie sich aber als nicht begründet.

Denn wenn sich der Arbeitnehmer im Wege der objektiven Klagehäufung in einem Kündigungsschutzprozess gegen mehrere, nacheinander ausgesprochene Kündigungen des Arbeitgebers wendet, liegen zwar mehrere Streitgegenstände vor, die auch grundsätzlich gesondert zu bewerten sind. Abweichend davon ist aber in Fällen der vorliegenden Art davon auszugehen, dass die Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mehrere aufeinanderfolgende Kündigungen durch Kündigungsschutzanträge angreift. Zwar liegen dann mehrere Streitgegenstände vor, diese sind aber wegen wirtschaftlicher Identität nicht gesondert zu bewerten (BAG 06.12.1984 NZA 1985, 296; ebenso z. B. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz 07.05.2001 - 7 Ta 103/01 -, 01.09.2003 - 7 Ta 861/03 -; ebenso bereits Phillipsen/Dörner NZA 1987, 115 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist desweiteren auch, dass § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nicht die Wertfestsetzung für den einzelnen Kündigungsschutzantrag begrenzt, sondern allgemein Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses begünstigt. Da auch bei mehreren Kündigungen nur um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gestritten wird, hat es letztlich bei der Höchstgrenze von einem Vierteljahresverdienst zu verbleiben. Zu berücksichtigen ist entscheidend, und dabei verbleibt die Kammer ausdrücklich, dass aufgrund der Sondervorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG das wirtschaftlich in der Regel wesentlich höhere Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, das letztlich darauf abzielt, dem Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung und damit die Lebensgrundlage auf unbestimmte Dauer zu sichern, auf den Höchstbetrag von drei Monatsgehältern begrenzt wird. Diese sozialpolitische Zwecksetzung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, den für den Arbeitnehmer existenziell bedeutsamen Kündigungsschutzprozess besonders günstig zu gestalten und insbesondere nicht mit einem hohen Kostenrisiko zu belasten, hat bei der Auslegung der Norm im Vordergrund zu stehen. Darauf hat das Arbeitsgericht völlig zu Recht hingewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Denn für die zuvor dargestellte sozialpolitische Zwecksetzung der gesetzlichen Regelung ist es völlig unerheblich, ob sich die Kündigungsschutzanträge zeitlich überschneiden, d. h. ob die Beendigungstermine innerhalb eines Zeitraums von einem Vierteljahr liegen. Vorliegend wurde eine Kündigung vom 18.02. zum 04.03.2004 erklärt, am 11.03.2004 eine weitere außerordentliche Kündigung. Unabhängig davon, ob überhaupt ein Kriterium eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zu fordern ist, um die hier angenommene wirtschaftliche Identität zu berücksichtigen, sind im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall gerade beide Kündigungen in unmittelbarer zeitlicher Abfolge ausgesprochen, so dass der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert sich als zutreffend erweist.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf der Differenz des festgesetzten Gegenstandswertes und dem im Beschwerdeverfahren begehrten Gegenstandswert auf der Grundlage von drei Gebühren zuzüglich Mehrwertsteuer.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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